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Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern

So können Okklusionspflaster abgerechnet werden

Augenokklusionspflaster sind als sogenannte Hilfsmittel der Produktgruppe 25 "Sehhilfen" (§ 139 SGB V) zugeordnet und über eine Hilfsmittelnummer abrechenbar.

NEU: Ab dem 01.10.2021 tritt hier eine Änderung in Kraft. Die Okklusionspflaster sind nun über die neue Hilfsmittelnummer 25.21.20.2 abzurechnen. Diese Nummer ersetzt die bisher gültige vorläufige Hilfsmittelnummer zur Abrechnung von Augenpflastern. 

Anspruch auf Okklusionspflaster für gesetzlich Versicherte

Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit Augenokklusionspflastern. Dies ist in § 33 Abs. 1 SGB V gesetzlich geregelt.

Ebenso lässt sich dies in § 17 Abs. 1 u. 9 der Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie regeln. Der § 17 Abs. 1 u. 9 besagt folgendes:

  • Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig:
    • Verordnungsfähig sind vorrangig Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. [...]

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